Feo Elektronik GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Geltungsbereich

1.1 Für alle unsere – auch künftigen – Leistungen und Vertragsabschlüsse sind ausschließlich die vorliegenden Bedingungen maßgebend. Jede Änderung dieser Bedingungen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

1.2 Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende  Bedingungen erkennen  wir nicht  an. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen erbringen.

2 Angebote, Verträge

2.1 Die Angebote der FEO Elektronik GmbH sind stets freibleibend und unverbindlich, soweit nichts Abweichendes vermerkt ist. In letzterem Fall haben Angebote eine Gültigkeit von 3 Monaten, sofern auch insoweit nichts Abweichendes vermerkt ist.

2.2 Die Angebote beschreiben die Aufgabenstellung für die zu erbringende Leistung im Hinblick auf Inhalt und Umfang, den Bearbeitungszeitraum sowie das Entwicklungs- bzw. Leistungsziel.

2.3 Angebote, die der Auftraggeber mit oder  ohne Änderung oder Zusätze bestätigt, gelten erst mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung der FEO Elektronik GmbH als vereinbart.

3 Vergütung

3.1 Die Vergütung ist ein schriftlich vereinbarter Festpreis, es sei denn, die Abrechnung erfolgt ausdrücklich nach Aufwand mit Kostenobergrenze. Alle Preise sind netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4 Zahlungen

4.1 Die Zahlungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist, ansonsten innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum oder dem Datum der Zahlungsanforderung zu leisten. Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer, auf die Konten der Feo Elektronik GmbH zu leisten.

4.2 Bei größeren Aufträgen können angemessene Anzahlungen und Zahlungsraten vereinbart werden. Sie sind dann entsprechend dem vereinbarten Zahlungsplan fällig.

4.3 Eine Aufrechnung gegen die Forderungen der Feo Elektronik GmbH ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

4.4 Aufrechnungs- und Rückbehaltungsrecht sowie Vorkasse stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

4.5 Die Leistungen und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

4.6 Bei nicht fristgemäßer Zahlung können Mahngebühren erhoben werden.

5 Leistungsort und -frist

5.1 Leistungsort der Feo Elektronik GmbH ist Ravensburg. Die Lieferung einer Leistung ist vollzogen, wenn die Feo Elektronik GmbH die Leistung an den Auftraggeber am Leistungsort übergeben hat oder an den Bestimmungsort versandt hat.

5.2 Hinsichtlich der Frist für Lieferungen und Leistungen sind die im Vertrag vereinbarten Termine maßgebend. Fristüberschreitungen aufgrund des Entwicklungsrisikos sind durch Vereinbarung einer Nachfrist zu regeln.

6 Ausfuhrkontrollbestimmungen

6.1 Die von der Feo Elektronik GmbH gelieferten Waren unterliegen teilweise den Ausfuhrkontrollbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Eine Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland ist nur mit Zustimmung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft Eschborn/Taunus, möglich.

6.2 Bei Lieferung erfolgt durch die Feo Elektronik GmbH auf der Rechnung zusätzlich ein Vermerk zur Kennzeichnung der Waren, die Ausfuhrkontrollbestimmungen unterliegen.

6.3 Der Auftraggeber haftet für die Einhaltung der einschlägigen Ausfuhrbestimmungen bei einer Weiterveräußerung der von der Feo Elektronik GmbH gelieferten Waren.

7 Entwicklungsergebnisse

7.1 Das Entwicklungsergebnis wird dem Auftraggeber nach Abschluss des Vorhabens gemäß dem Vertrag zur Verfügung gestellt.

7.2 Der Auftraggeber erhält am Vertragsgegenstand ein nicht ausschließliches, weltweites, unbeschränktes und unwiderrufliches Nutzungs- und Verwertungsrecht. Dies umfasst insbesondere das Recht, den Vertragsgegenstand zu bearbeiten, umzugestalten, zu erweitern, zu vervielfältigen oder sonst wie zu verändern sowie ihn zu nutzen und zu verwerten. Der Auftragnehmer behält sich vor, einzelne zum Vertragsgegenstand gehörende Bestandteile ihrer Leistung unter Beachtung der Vertragstreue auch in anderweitigen Projekten zu verwerten.

7.3 Auf Verlangen erhält der Auftraggeber anstelle des Rechts gemäß Ziff. 7.2 an den entstandenen Erfindungen, an den angemeldeten oder erteilten Schutzrechten ein ausschließliches, nach gesonderter Vereinbarung entgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck. Das Verlangen ist spätestens 3 Monate nach Mitteilung der Erfindung schriftlich gegenüber der Feo Elektronik GmbH zu erklären. Die Feo Elektronik GmbH behält ein nichtausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht für eigene Zwecke.

7.4 Die bei der Durchführung des Vorhabens entstandene Software wird dem Auftraggeber in Form ausführbarer Programme übergeben. Es besteht kein Anspruch auf Quelltexte. Die Einräumung der Überlassung von Quelltexten für den Anwendungszweck bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

7.5 Werden bei der Durchführung des Vorhabens bereits vorhandene Schutz- oder Urheberrechte der Feo Elektronik GmbH verwendet, und sind sie zur Verwertung des Forschungs- und Entwicklungsergebnisses durch den Auftraggeber notwendig, so erhält der Auftraggeber daran ein gesondert zu vereinbarendes, nichtausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht, soweit keine anderweitigen Verpflichtungen der Feo Elektronik GmbH entgegenstehen.

7.6 Wird bei der Durchführung des Vorhabens bereits vorhandene Software der Feo Elektronik GmbH verwandt, und ist sie zur Verwertung des Entwicklungsergebnisses durch den Auftraggeber notwendig, so erhält der Auftraggeber daran ein gesondert zu vereinbarendes, nichtausschließliches, entgeltliches oder unentgeltliches Nutzungsrecht.

8 Entgegenstehende Schutzrechte Dritter

8.1 Die Beurteilung der Schutzrechtssituation ist nicht Teil der Entwicklungs- und Fertigungsverträge und verbleibt damit beim Auftraggeber.

8.2 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle schutzrechtrelevanten Informationen zur Verfügung, insbesondere durchgeführte Schutzrechtsrecherchen.

8.3 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich auf ihn bekannt werdende Schutzrechte Dritter hinweisen, die durch die Nutzung der Entwicklungsergebnisse verletzt werden können. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber werden einvernehmlich entscheiden, ob und in welcher Weise derart bekannt gewordene Recht Dritter bei der Durchführung der vertragsgemäßen Arbeiten zu berücksichtigen sind.

8.4 Im Fall einer rechtskräftigen festgestellten Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers, der ein Verstoß gegen ein Schutzrecht zugrunde liegt, wird der Auftragnehmer sich bemühen, nach seiner Wahl dem Auftraggeber entweder die erforderlichen Lizenzen zu vermitteln oder versuchen, ein geänderten Entwicklungsstand bzw. Teile davon auf Kosten des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen, um den Verletzungsvorwurf zu beseitigen. Darüber hinausgehende Ansprüche stehen dem Auftraggeber bei Verletzung von Schutzrechten Dritter nicht zu.

9 Gewährleistung

9.1 Die Feo Elektronik GmbH gewährleistet die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik.

9.2 Die Feo Elektronik GmbH ist berechtigt, auftretende Mängel nachzubessern. Weitergehende Gewährleistungsangebote sind ausgeschlossen.

10 Haftung

10.1 Die Feo Elektronik GmbH haftet für Personen- oder Sachschaden, sofern der Feo Elektronik GmbH ein Verschulden nachgewiesen wird, bis maximal zur Deckungssumme von 2.000.000 EUR pauschal. Eine Haftung für reine Vermögensschäden, wie beispielsweise Produktionsausfall und entgangenen Gewinn, Ein- und Ausbaukosten sowie Rückrufkosten, ist ausgeschlossen. Sachmängelansprüche des Auftraggebers gegenüber der Feo Elektronik GmbH verjähren 24 Monate nach Abschluss des Entwicklungsauftrages durch die Feo Elektronik GmbH. Stichtag hierfür ist die Produktionsfreigabe. Die Feo Elektronik GmbH haftet nicht für Mängel, die auf fehlerhafte Informationen, Unterlagen oder Materialien des Auftraggebers oder Dritter zurückgehen. Die Feo Elektronik GmbH haftet nicht für Mängel des Pflichtenheftes, die auf fehlerhafte Informationen, Unterlagen oder Materialien des Bestellers oder Dritter zurückgehen. Die Feo Elektronik GmbH haftet nicht für ausgebliebene Leistungsergebnisse des Einsatzes der Systemlösung, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden.

11 Verjährung

11.1 Die Haftung und Gewährleistung wird begrenzt auf 2 Jahre nach Übergabe der Leistung. Andere Fristen sind schriftlich zu vereinbaren.

12 Geheimhaltung

12.1 Projektleiter und Mitarbeiter der Feo Elektronik GmbH und der Auftraggeber werden gegenseitig mitgeteilte und als geheimhaltungsbedürftig erklärte Informationen technischer oder geschäftlicher Art während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Dritten nicht zugänglich machen. Dies gilt nicht für Informationen, die allgemein zugänglich sind oder auf deren vertraulichen Behandlung die Feo Elektronik GmbH oder der Auftraggeber schriftlich verzichtet haben.

13 Veröffentlichungen, Werbung

13.1 Veröffentlichungen der Feo Elektronik GmbH, die den Anwendungszweck betreffen und für die der Auftraggeber gemäß Ziff. 7.2 ausschließliche Rechte beansprucht, werden rechtzeitig mit dem Auftraggeber abgestimmt.

13.2 Der Auftraggeber darf die Ergebnisse für Zwecke der Werbung
unter Nennung der Feo Elektronik GmbH nur mit derer ausdrücklicher
Zustimmung verwenden.

14 Kündigung

14.1 Der Auftraggeber und die Feo Elektronik GmbH sind berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Sofern nach Ablauf von mindestens 6 Monaten seit Beginn der Arbeiten kein wesentlicher Fortschritt erzielt wurde, ist eine Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats möglich. Sollte nach Vertragsabschluss (ggf. Auftragsbestätigung) innerhalb eines angemessenen Zeitraumes von 8 Wochen kein von allen Vertragsparteien akzeptiertes Pflichtenheft als Grundlage der weiteren Auftragsabwicklung erstellt sein, so steht der Feo Elektronik GmbH zu, das Vertragsverhältnis fristlos und ohne vorherige Ankündigung zu kündigen. Die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen zuzüglich eines Prozentsatzes in Höhe von 10% des gesamten Auftragsvolumens werden in diesem Falle mit sofortiger Wirkung fällig. Die Akzeptanz des Pflichtenheftes wird von den Vertragsparteien per Unterschrift bestätigt.

14.2 Nach wirksamer Kündigung wird die Feo Elektronik GmbH dem Auftraggeber das bis dahin erreichte Ergebnis innerhalb von 4 Wochen übergeben sofern die geltend gemachte Leistung an die Feo Elektronik GmbH vergütet wurde.


15 Sonstiges

15.1 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.


16 Gerichtsstand

16.1 Gerichtsstand ist Ravensburg.

16.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.